Das Bundesgericht kam insgesamt zum Schluss, dass in diesem Fall keine schädlichen oder lästigen Lichtimmissionen im Sinne des USG vorliegen.39 In einem anderen Fall erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass Blendwirkungen aufgrund von Reflexionen des Sonnenlichts auf einer Photovoltaikanlage keinen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall darstellen, wenn diese während viereinhalb Monaten (13. April bis 28. August) zwischen 15.30 und 16.30 Uhr bis zu maximal 50 Minuten mit einer Lichtintensität von bis gegen 30 Prozent des Sonnenlichts auftreten.