So sind Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen, d.h. auch wenn die Schädlichkeits- oder Lästigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist.23 So sollen Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung verwendet und dabei der technologische Fortschritt berücksichtigt werden.24 Begrenzt werden die Emissionsbegrenzungen insbesondere durch das Verhältnismässigkeitsprinzip, auch können