b) Für den Schutz vor sichtbarem Licht bestehen keine bundesrechtlich verbindlichen Regelungen. Aufgrund dessen haben die rechtsanwendenden Behörden in Beachtung von Art. 12 Abs. 2 USG unmittelbar Art. 11-14 und Art. 16-18 USG anzuwenden.21 Eine Beschränkung auf die Anwendung der Regeln über die Immissionsgrenzwerte ist nur möglich, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt, bei dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinne der Vorsorge besteht.22 So sind Emissionsbegrenzungen nach Art.