Diese sind bei Luftverunreinigungen gemäss Art. 14 USG so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden (Bst. a) und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Bst. b). Die Anforderungen von Art. 14 USG geben allgemeine Regeln wieder, so dass sie auch auf die Einwirkung von Strahlen anzuwenden sind, wie sie vorliegend zu beurteilen sind.20