f) Anders verhält es sich bezüglich der Begründungspflicht: Bezüglich der Materialwahl verweist die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auf das Blendgutachten. Laut dem Gutachten entspricht das verbaute Modul der Firma «A.________» dem aktuellen Stand der Technik bezüglich der Eigenschaft «reflexionsarm». Gestützt darauf lehnte die Gemeinde den Vorschlag des Beschwerdeführers, andere Photovoltaikmodule zur Vermeidung der Blendwirkung einzusetzen, ab. Eine sachgerechte Anfechtung des Bauentscheids war damit möglich. Die Gemeinde war nicht gehalten, noch detaillierter auf die Vorschläge des Beschwerdeführers zur