Im vorinstanzlichen Verfahren haben weder Vertreter der Bauabteilung noch der Gutachter selber sich von der effektiven Blendsituation vor Ort einen Eindruck verschafft. Auch wurde das AUE als sachverständige und unabhängige Behörde nicht beigezogen. Mit dem Verzicht auf den Beizug des AUE und der Durchführung eines Augenscheins hat die Gemeinde den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Gehörsverletzung hat die BVD, welche die gleiche Kognition inne hat wie die Gemeinde, im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch geheilt.