Belästigungspotenzial von reflektiertem Sonnenlicht kein Grenz- oder Richtwert besteht. Zur Ermittlung des Sachverhalts, bzw. um sich einen Eindruck von der konkreten Intensität der umstrittenen Blendwirkung zu verschaffen, ist demzufolge die Durchführung eines Augenscheins unerlässlich. In Konstellationen, in denen wie hier die Intensität von reflektiertem Sonnenlicht umstritten ist, scheidet eine antizipierte Beweiswürdigung – anders als die Gemeinde meint – aus.