c) Der Beschwerdegegner bemerkte, der Verzicht der Gemeinde auf das Einholen eines Fachberichts beim AUE sowie die Durchführung eines Augenscheins sei begründet und richtig. Die Beweismassnahmen hätten zu keinem anderen Beweisergebnis geführt. Zudem erachtet der Beschwerdegegner die Behauptung des Beschwerdeführers, die Photovoltaikanlage bestünde aus Material, das die Blendwirkung verstärke, als unzutreffend und verweist dazu ebenfalls auf das Blendgutachten, welches das verbaute Modul als «reflexionsarm» einstufte.