b) Die Gemeinde führte dazu aus, die Behörden bestimmten Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Sie habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass aus ihrer Sicht mit dem Vorliegen des Gutachtens der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, durch das Einholen eines Fachberichts beim AUE wären zusätzliche Kosten angefallen.