gesprochen werden. Er macht geltend, die Gemeinde hätte im vorinstanzlichen Verfahren für die Beurteilung des Sachverhalts einen Augenschein vor Ort durchführen müssen. Obwohl er im Schreiben vom 23. April 2021 darum gebeten habe, habe die Gemeinde auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Zudem bringt er vor, es fehle eine sachliche Begründung, weshalb für die Anlage ungeeignete Baukomponenten ausgewählt worden seien. Sinngemäss rügt er damit die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.