Alleine der Umstand, dass der Anwalt des Beschwerdegegners zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Notar bzw. Anwalt des Beschwerdeführers in der gleichen Kanzlei gearbeitet hat, begründet im vorliegenden Fall keinen konkreten Interessenkonflikt. Nötig wäre, dass zwischen den früheren, vertraulichen Informationen und der vorliegenden Rechtsstreitigkeit, d.h. der störenden Photovoltaikanlage, ein enger Sachzusammenhang besteht. Das ist hier soweit ersichtlich nicht der Fall. Aus der Rüge des Beschwerdeführers kann folglich kein Vertretungsverbot abgeleitet werden (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO12).