BGFA verlangt nicht, dass bereits jeder Anschein einer Interessenkollision vermieden wird; auch die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines tatsächlichen Interessenkonflikts.11