Danach meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Diese Treue gegenüber der Klientschaft gilt zeitlich unbeschränkt in Bezug auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses, weshalb die Gefahr von Interessenkollisionen bei der Übernahme eines Mandats gewissenhaft und sorgfältig zu überprüfen ist und insbesondere Doppelvertretungen durch den Anwalt und seine Partner zu vermeiden sind.10 Art. 12 Bst. c BGFA verlangt nicht, dass bereits jeder Anschein einer Interessenkollision vermieden wird;