c) Verletzt eine Anwältin oder ein Anwalt die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA7, sind die Folgen nicht auf das Disziplinarrecht beschränkt.8 Vielmehr kann ihr oder ihm die Befugnis zur Prozessvertretung im Einzelfall untersagt werden, wobei eine disziplinarische Sanktion zusätzlich möglich bleibt. Für ein derartiges Vertretungsverbot ist die mit der Sache befasste Verwaltungsoder Verwaltungsjustizbehörde, mithin die BVD, zuständig.9 Strittig ist, ob die Berufsregel von Art. 12 Bst. c BGFA verletzt ist. Danach meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.