b) Demgegenüber vertritt der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners die Meinung, die Rüge der Interessenkollision stelle eine disziplinarrechtliche Angelegenheit dar, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand bilde und unbeachtlich bleiben müsse. Es bestehe keine Einschränkung in der Rechtsvertretungsbefugnis und die Postulationsfähigkeit sei in keiner Weise eingeschränkt. Weiter entgegnet er, der Beschwerdeführer bringe keine konkreten Anhaltspunkte vor, inwieweit eine Einschränkung in der Rechtsvertretungsbefugnis vorliege.