Beschwerdeführer ersuchte die BVD ausdrücklich um Korrektur, d.h. Änderung, der Baupolizeiverfügung. Weiter schlug der Beschwerdeführer vor, die bestehenden Module entweder zu entfernen oder durch matt und dunkel eingefärbte Module zu ersetzen. Er hat damit seinen Beschwerdewillen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und seine Begehren sind hinreichend klar formuliert. Unter Berücksichtigung der Praxis, wonach bei Laieneingaben generell keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, genügt die Beschwerde fraglos dem Antragserfordernis von Art. 32 Abs. 2 VRPG. Dass die Beschwerde keinen förmlichen Antrag enthält, schadet somit nicht. Der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach auf die