d) Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG4 muss die Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Unter dem Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Die Praxis zum Antragserfordernis ist nicht streng.5 Ihm ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.6 Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten, weshalb es sich hier um eine Laieneingabe handelt. Vorliegend lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers zusammen mit der Begründung ohne Weiteres entnehmen, was der Beschwerdeführer anbegehrt: Der