c) Strittig ist, ob die Beschwerde dem Antragserfordernis entspricht. Der Beschwerdegegner kritisiert, falls der Schlusssatz in der als Beschwerde betitelten Eingabe überhaupt als Rechtsbegehren verstanden werden könne, sei es «völlig» unpräzis und genüge den Vorgaben an ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren nicht. Es sei weder an ihm noch an der Rechtsmittelinstanz näher zu klären, was für ein Rechtsbegehren der Beschwerdeführer stelle. Dementsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.