5. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2021 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Darin machte er sinngemäss geltend, beim Parteivertreter des Beschwerdegegners bestehe ein Interessenskonflikt. Im Schreiben vom 1. Dezember 2021 nahm der Beschwerdegegner zu diesem Vorwurf Stellung. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion