Das Baupolizeiverfahren gegen D.________, wegen des Verdachts auf das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit übermässigen Immissionen (Blendwirkung) wird eingestellt. 2. Das Baupolizeiverfahren Nr. 2020-462 wird infolge Einstellung des Verfahrens vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Auf die Erhebung von Gebühren im Baupolizeiverfahren wird verzichtet. 4. Die Photovoltaikanlage darf im bisherigen Rahmen uneingeschränkt weiterbetrieben werden.»