b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten, Pläne und Fotos genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.9 Für die vom Beschwerdeführer in Ziffer 2 seiner Beschwerde ersuchte Erlaubnis, die Koburam- Frontseite in diesem Jahr erst am 24. Juli zu demontieren, besteht kein Anlass, da dieser Termin bereits in der Vergangenheit liegt.