f) Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und damit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zu bejahen (vgl. E. 2d), selbst wenn das Kulturzentrum und die dort stattfindenen Aktivitäten in der Bevölkerung auf Zustimmung stossen, wie dies der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. September 2021 betont. Der Beschwerdeführer gilt im baurechtlichen Sinn nicht als gutgläubig. So hat er die Koburam- Frontseite trotz des von ihm akzeptierten Bauabschlags vom 10. Juni 2014 für das praktisch identische Bauvorhaben mit der Absicht des dauernden Verbleibs erstellt, ohne im Besitze einer Baubewilligung zu sein.