Die etwas tiefere Ausführung ändert nichts an der fehlenden Zonenkonformität, weshalb ein nachträgliches Baugesuch aufgrund rechtskräftiger Beurteilung des Bauvorhabens bzw. der massgebenden Frage (sog. «res iudicata») ausgeschlossen ist.8 Die Gemeinde durfte daher im Rahmen der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung auf den Hinweis zur Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) verzichten.