Die im Jahr 2014 ersuchte Koburam-Frontseite, welcher die Gemeinde – wie erwähnt – mit Entscheid vom 10. Juni 2014 den Bauabschlag erteilte, wies im Vergleich zur nun realisierten Installation einzig hinsichtlich der Höhe einen Unterschied auf. Währenddem die nun realisierte Koburam-Frontseite rund 11 m hoch ist, ersuchte der Beschwerdeführer damals um eine 12.5 m hohe Koburam-Frontseite, wobei beide Höhen das Dach der Industriehalle übersteigen. Die etwas tiefere Ausführung ändert nichts an der fehlenden Zonenkonformität, weshalb ein nachträgliches Baugesuch aufgrund rechtskräftiger Beurteilung des Bauvorhabens bzw. der massgebenden Frage (sog. «res iudicata») ausgeschlossen ist.8