Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden; massgebend für die Beurteilung der Zonenkonformität ist einzig die in Art. 4 Abs. 1 GBR erwähnte Zonenumschreibung der Arbeitszone A (Industrie), welcher das Vorhaben wie ausgeführt nicht entspricht. Es steht damit fest, dass die strittige Koburam-Frontseite auch materiell rechtswidrig ist.