Die Zonenwidrigkeit scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zu bestreiten. Zudem hat er den Bauabschlag vom 10. Juni 2014 gegen die mit Projektänderungsgesuch vom 27. Mai 2014 ersuchte, nahezu identische, dauerhaft installierte und farbige Koburam-Frontseite am selben Standort nicht angefochten und damit akzeptiert. Erst in der Eingabe vom 15. September 2021 bringt er sinngemäss vor, dass das Vorhaben mit dem Wechsel der Industriezonen zu Arbeitszonen zonenkonform wurde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden;