e) Die strittige Koburam-Frontseite befindet sich in der Arbeitszone A (Industrie). Diese ist gemäss Art. 4 Abs. 1 GBR7 Arbeitsnutzungen vorbehalten. Die Koburam-Frontseite als Installation mit rein religiösem Zweck erweist sich damit als zonenwidrig. Daran ändert auch die rechtskräftige Bewilligung für das in dieser Zone (eigentlich ebenfalls zonenwidrige) Kulturzentrum nichts. Die Zonenwidrigkeit scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zu bestreiten.