b) Dass die vom Beschwerdeführer realisierte, farbige Koburam-Frontseite mit einer Höhe von rund 11 m als dauerhafte Installation der Baubewilligungspflicht unterliegt, ist unstrittig. Mangels Baubewilligung erweist sich diese Baute als formell rechtswidrig. Entsprechend war die Gemeinde gehalten, nach Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG vorzugehen. Nach dieser Bestimmung setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird.