Da gemäss den nicht bestrittenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kein (vollständiges) Baugesuch vorlag, kann es sich dabei nicht um einen Bauabschlag handeln. Vielmehr machte die Gemeinde damit deutlich, dass die dauerhafte Installation der Koburam- Frontseite von ihr als nicht bewilligungsfähig beurteilt wurde und daher aus ihrer Sicht auf ein nachträgliches Baugesuch verzichtet werden kann. Ein temporäres Aufstellen während des jährlichen Festes jedoch akzeptiert die Gemeinde. Daraus ist zu schliessen, dass die Gemeinde 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).