Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die korrekt unterzeichnete Beschwerde vom 28. Juli 2021 ging innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ein, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Ziffer 1 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung lautet wie folgt: