5. Mit Verfügung vom 13. August 2021 holte das Rechtsamt weitere Akten bei der Gemeinde ein. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich eine weitere Stellungnahme vom 15. September 2021 ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen