Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2021 nach; gleichzeitig führte er mit dieser als «Anfechtung der Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfügung» bezeichneten Eingabe aus, der gleich betitelte Brief vom 7. Juli 2021 sei intern durch ein Missverständnis ausgelöst worden und man bitte, diesen Brief, welcher nicht vom Vereinspräsidenten unterzeichnet worden sei, zu vernichten. Der Beschwerdeführer führte in 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).