50 BauG strafbar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeindebaupolizeibehörde je nach Erfordernis weitere Verfügungen erlassen wird (Wiederherstellung, Ersatzvornahme) 4. Die Einreichung einer Strafanzeige beim zuständigen Untersuchungsrichteramt bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5. [Kosten] 6. [Rechtsmittelbelehrung]»