«1. Die Bau- und Umweltkommission hat entschieden, dass die Bauvorhaben nicht zonenkonform sind. Die Halle steht in der Arbeitszone A (Industrie) und darf von aussen nicht als Tempel ersichtlich sein. Die jetzige Koburam-Frontseite darf fünf Tage vor dem Fest montiert und muss fünf Tage nach dem Fest wieder demontiert werden. 2. Diese Verfügung ist unbesehen der Anfechtungsmöglichkeit (Ziff. 6) sofort vollstreckbar (Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Gemeindebaupolizeibehörde wird diese notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen. 3. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind gemäss Art. 50 BauG strafbar.