Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung zusätzlich die Frage gestellt, ob die Koburam-Frontseite eventuell in neutraler Farbe (weiss) bestehen bleiben könnte. Es wurde vereinbart, dass die vorgetragenen Anfragen der Bau- und Umweltkommission zur Beschlussfassung vorgelegt würden. Mit «Abschreibungs- und Wiederherstellungsverfügung» vom 1. Juli 2021 verfügte die Gemeinde gestützt auf den Beschluss der Bau- und Umweltkommission vom 30. Juni 2021 Folgendes: