Anlässlich eines Augenscheins vor Ort stellte der Bauverwalter am 3. Juni 2021 fest, dass die Montage der Koburam-Frontseite bereits vorgenommen wurde (mit einer Höhe von rund 11 m). Im Rahmen eines Gesprächs vom 14. Juni 2021 teilte die Gemeinde einer Delegation des Beschwerdeführers mit, dass der farbige Aufbau so nicht dauerhaft bewilligt werden könne. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer anlässlich dieser Besprechung zusätzlich die Frage gestellt, ob die Koburam-Frontseite eventuell in neutraler Farbe (weiss) bestehen bleiben könnte.