Sie ist als Eigentümerin des Grundstücks Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. G.________, auf welchem Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden, in ihren Vermögenswerten betroffen und hat somit die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. c) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Oberried am Brienzersee vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben. 2. Es werden folgende Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet: