Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt wie das Bauen ausserhalb der Bauzone betrifft.29 Dies ist hier der Fall. Das Grundstück Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. G.________ liegt ausserhalb der Bauzone in der Uferschutzzone. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt eine formell wie auch materiell rechtswidrige Baute ausserhalb der Bauzone selbst nach 30 Jahren nicht.30 Die von der Gemeinde Oberried am Brienzersee geltend gemachte Verwirkung infolge Zeitablauf ist demnach zu verneinen.