d) An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein öffentliches Interesse. Dieses besteht allgemein in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.28 Das Grundstück liegt ausserhalb der Bauzone, im Gewässerraum und in der Uferschutzzone. Zu den allgemein hohen Interessen am Vollzug des Baurechts ausserhalb der Baugebiets kommen somit die öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums und die Uferschutzinteressen.