c) Die Gemeinde Oberried am Brienzersee hat in der hier angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2021 keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die Renaturierung, um den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen. Das Rechtsamt der BVD hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. August 2021 mitgeteilt, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde erwäge es für den strittigen Parkplatz als Wiederherstellungsmassnahme die Anordnung eines Benutzungsverbots sowie die vollständige Entfernung der sich beim Parkplatz befindenden Stützmauer und der Angleichung des Terrains an die Umgebung sowie eine ortsübliche Begrünung.