Gemäss Art. 6 Abs. 3 SFG können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewährt werden, sofern der Zweck des SFG nicht gefährdet wird. Der Parkplatz ist in der Uferschutzzone nicht standortgebunden und liegt nicht im öffentlichen Interesse. Ausnahmegründe sind auch keine ersichtlich. Die summarische Prüfung ergibt daher, dass der Parkplatz in der Uferschutzzone nicht bewilligungsfähig und somit materiell rechtswidrig ist.