genannten Anlagen bewilligen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Der Parkplatz ist keine standortgebundene oder im öffentlichen Interessen liegende Anlage und auch keine Anlage gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a-c GSchV. Die summarische Prüfung ergibt daher, dass der Parkplatz im Gewässerraum nicht bewilligungsfähig ist.