ha die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem Streifen mit einer Breite von 20 m. Der übergangsrechtliche Gewässerraum von 20 m kommt somit vorliegend entlang des Brienzersees zum Tragen. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung der in Art. 41c Abs. 1 Bst. a-c GSchV genannten Anlagen bewilligen (Art. 41c Abs. 1 GSchV).