d) Es ist unbestritten, dass für den Parkplatz auf der Parzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. G.________ keine Baubewilligung vorliegt. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass bereits vor 1970 ein Parkplatz bestand. Selbst wenn aber vor 1970 die Erstellung oder Errichtung eines Parkplatzes für sich noch nicht bewilligungspflichtig gewesen war, so bedurfte es seit dem Inkrafttreten von Art. 71 SBG ab 1. April 1964 mindestens für die Zufahrt vom privaten Grundstück auf die öffentliche Strasse einer ausdrücklichen Erlaubnis.14