und ihre Benützung der Verkehr auf der öffentlichen Strasse weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Sie sind technisch einwandfrei auszugestalten, namentlich mit einem genügenden Unterbau und nötigenfalls zur Reinhaltung der Strasse mit einem Belag zu versehen. […]» c) Vorliegend ist unklar, wann der Schuppen auf der Parzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. G.________ abgebrochen wurde resp. seit wann die Fläche als Parkplatz genutzt wird. Der Nachweis, dass eine Baute oder Anlage einst bewilligt worden ist oder bewilligungsfähig gewesen wäre, obliegt der Bauherrschaft. Diese trägt auch die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit.8