[…] 3. Erstellung und wesentliche Änderung von Zufahrten (Art. 71); […] Art. 71 1 Eine Zufahrt (Zugang, Ein- und Ausfahrt) verbindet private Grundstücke oder Strassen mit einer öffentlichen Strasse. 2 Die Erstellung neuer und die wesentliche Veränderung bestehender Zufahrten sind nur mit Bewilligung der nach Artikel 59 zuständigen Behörde zulässig. […] 3 Die Zufahrten sind nach den Weisungen der der Aufsichtsbehörde so anzulegen, dass durch ihre Lage