a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Parkplatz liege sowohl in der Uferschutzzone als auch im Gewässerraum, wo Parkplätze weder zulässig noch «altrechtlich begründbar» seien. Zudem seien keine Hinweise auf einen Parkplatz seit den 1960er Jahren vorhanden. Der Mietvertrag für den Parkplatz datiere erst von 2001. Die Gemeinde weise nirgends nach, dass bereits früher Mietverträge existiert hätten. Die weiteren vorgelegten Belege von 1991 bis 2020 seien unzureichend.