a) Zusammenfassend steht fest, dass die Nutzung des westlichen Hausvorplatzes als Abstellplatz für Fahrzeuge höchstwahrscheinlich formell rechtswidrig ist. Da eine Gefährdung der Verkehrssicherheit plausibel erscheint, hat die Gemeinde zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot für das Abstellen von Fahrzeugen erlassen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine