Eine mildere Massnahme, die gleich geeignet ist, ist nicht ersichtlich. Das Benützungsverbot ist auch zumutbar, da die Beschwerdeführerin auf der Ostseite über bewilligte Zufahrts- und Fahrzeugabstellmöglichkeiten verfügt. Das angefochtene Benützungsverbot ist folglich auch verhältnismässig. 4. Ergebnis und Kosten