Der Strassenanschluss ist somit nicht verkehrssicher. Zudem würde ein Fahrzeug, dass auf dem westlichen Vorplatz im Strassenabstand parkiert wird, die Sichtverhältnisse beim Strassenanschluss auf der Nachbarparzelle (G.________strasse H.________) beeinträchtigen. Es bestehen somit erhebliche öffentliche und private Interessen an einem sofortigen Benützungsverbot, da eine Gefährdung der Verkehrssicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung als sehr wahrscheinlich erscheint. Das Benützungsverbot erscheint geeignet und erforderlich, um die Verkehrssicherheit während des Wiederherstellungsverfahrens zu gewährleisten. Eine mildere Massnahme, die gleich geeignet ist, ist nicht ersichtlich.